Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Sleep&Dreamhotel Polsterbetten-Manufaktur GmbH
§ 1 Geltungsbereich
Für alle Liefergeschäfte des Verkäufers gelten ausschließlich und abschließend, auch wenn im Einzelfall nicht besonders vereinbart, die folgenden Bedingungen. Sie finden auch dann Anwendung, wenn der Käufer in Angeboten und Auftragsbestätigungen anders lautende Bedingungen vorschreibt oder auf solche hinweist. Abweichenden Vertragsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen, und sie gelten als abbedungen, ohne daß sie bei Vertragsabschluß oder zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal ausdrücklich zurückgewiesen werden müssen. Vertragsbedingungen des Käufers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies in einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung ausdrücklich niedergelegt ist. Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht berechtigt, die Geltung anderer als der folgenden Bedingungen zu vereinbaren. Der Käufer erkennt unsere Zahlungs- und Lieferungsbedingungen spätestens in dem Zeitpunkt an, in dem er die erste Teillieferung in Empfang nimmt. Unabhängig von einer weiteren Bezugnahme gelten diese Bedingungen auch für spätere Lieferungen.
§ 2 Vertragsabschluß
Soweit schriftlich nichts anderes vereinbart worden ist, sind Angebote des Verkäufers freibleibend. Angebote des Verkäufers werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung wirksam angenommen.
§ 3 Lieferung
Die Lieferung der Ware erfolgt ab Warenlager des Verkäufers. Die Versandkosten trägt der Käufer. Lieferungen ab Werk Kiel ohne Montage und vertragen der Möbel. Verpackung wird nur berechnet, soweit der Versand in Kisten erfolgt oder eine Spezialverpackung vom Käufer gewünscht wird. Bei frachtfreier Zurücksendung der Kisten in brauchbarem Zustand innerhalb von 2 Monaten wird der für sie in Rechnung gestellte Wert dem Verkäufer wieder gutgeschrieben. Bei Verwendung von Leihbehältern trägt der Käufer die Frachtkosten, der Verkäufer die Mietkosten. Die Ware ist unversichert zu versenden, wenn nichts anderes vereinbart ist. Teillieferungen sind erlaubt.
§ 4 Lieferungsverzögerungen
Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unrichtiger, unvollständiger oder nicht rechtzeitiger Lieferung durch unsere Vorlieferanten sowie solchen unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als eine Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern, ist der Verkäufer im Einzelfall zu einer Verlängerung der vereinbarten Lieferfrist um bis zu 4 Wochen berechtigt. Gerät der Verkäufer mit den ihm obliegenden Lieferungs- und Leistungspflichten in Verzug, so hat ihm der Käufer generell eine Nachfrist von 3 Wochen zu gewähren. Vereinbarte Liefertermine sind keine Fixtermine.
§ 5 Preis und Zahlung
Die vereinbarten Preise werden zzgl. der am Tage der Lieferung geltenden Mehrwertsteuer berechnet. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung zahlbar, sofern in der Rechnung kein anderes Zahlungsziel genannt ist. Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen gewährt der Verkäufer 3 % Skonto. Bei Zahlung nach Fälligkeit berechnet der Verkäufer Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Eventuell ist die Stellung einer Bankbürgschaft erforderlich, wenn unsere Kreditversicherung dies wünscht. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt ihm unbenommen. Wechsel werden nur gegen Erstattung der Bank-, Diskont- und Einziehungsspesen angenommen. Wechsel und Akzepte mit einer Laufzeit von mehr als 3 Monaten werden nicht angenommen. Gegenüber den Forderungen des Verkäufers kann der Käufer nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, soweit Anspruch und Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruhen. Der Verkäufer ist vor völliger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Ist der Verkäufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so kann der Verkäufer für noch ausstehende Lieferungen aus den mit dem Käufer geschlossenen Verträgen unter Fortfall des Zahlungsziels Barzahlung vor Ablieferung der Ware verlangen.
§ 6 Haftung
Für jegliche vertragliche und außervertragliche Schadenshaftung des Verkäufers gilt, daß er für eigenes Verschulden sowie das seiner Organe, gesetzlichen und vertraglichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen sowie
seiner Verrichtungsgehilfen nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet. Entsprechendes gilt für die persönliche Haftung der vorstehend genannten Personen. Eine Haftung für Schäden, die nicht an der gelieferten Sache selbst entstehen (Mängelfolgeschäden) ist ausgeschlossen, soweit nicht Schadenersatz aufgrund der §§ 463, 480 Abs. 2, 635 BGB verlangt werden kann. Der Höhe nach ist unsere Haftung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden in jedem Fall auf den Betrag beschränkt, der durch unsere Betriebshaftpflicht- bzw. Produkthaftpflichtversicherung gedeckt ist. Haftungsausschluß gilt jedoch nicht in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlen des Liefergegenstandes für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. In diesen Fällen gelten allein die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
§ 7 Gewährleistung
Für handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichtes, der Ausrüstung oder des Designs ist jede Gewährleistung ausgeschlossen. Die Gewährleistungsverpflichtung des Verkäufers für nachgewiesene Mängel ist nach seiner Wahl auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt. Der Käufer ist verpflichtet, offensichtliche Mängel innerhalb von 14 Tagen nach Abnahme dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen; die gesetzliche Rügepflicht bleibt hiervon unberührt. Nach zweimaliger Instandsetzung bzw. Ersatzlieferung ohne Beseitigung des Mangels ist der Käufer berechtigt, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Soweit Mängel festgestellt werden, die auf mangelhafte Lieferungen der Vorlieferanten des Verkäufers zurückzuführen sind, ist der Käufer zunächst verpflichtet, die betreffenden Vorlieferanten bezüglich einer Mängelbeseitigung selbst außergerichtlich und gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Hierzu tritt der Verkäufer die ihm gegenüber dem Vorlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche an den Käufer ab. Die gegenüber dem Vorlieferanten eingetretene Verjährung des Gewährleistungsanspruchs wirkt bei Verschulden des Käufers auch zugunsten des Verkäufers.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
Die von dem Verkäufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller - auch künftig entstehenden - Forderungen aus der Geschäftsbeziehungen Eigentum des Verkäufers. Der Käufer tritt alle Forderungen gegen seine Abnehmer aus dem Verkauf der ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware zur Sicherheit an den Verkäufer ab in Höhe des vereinbarten Kaufpreises der Vorbehaltsware, unabhängig davon, ob die Ware vor Weiterveräußerung verarbeitet wurde oder nicht. Zur Einziehung dieser abgetretenen Forderungen ist der Käufer ermächtigt, solange er nicht in Zahlungsverzug gegenüber dem Verkäufer ist. Unberührt hiervon bleibt die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen. Der Käufer verpflichtet sich, dem Verkäufer auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Maßnahmen zu machen sowie dem Schuldner die Abtretung schriftlich anzuzeigen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen. Dieses Eigentum verwahrt der Käufer für den Verkäufer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Wird die Vorbehaltsware gemeinsam mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Waren verkauft, so gilt die Forderung des Käufers gegen seinen Abnehmer mit Abschluß des jeweiligen Liefervertrages an seinen Verkäufer abgetreten, und zwar in Höhe des zwischen dem Verkäufer und dem Käufer vereinbarten Kaufpreises für die Vorbehaltsware. Der Käufer darf über die Vorbehaltsware und die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen nicht anderweitig verfügen, insbesondere nicht verpfänden, zur Sicherung übereignen oder an Dritte ohne ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Verkäufers abtreten. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware gegen Feuer und Diebstahl hinreichend zu versichern. Die Ansprüche gegen den Versicherer tritt der Käufer an den Verkäufer hiermit ab. Schließt der Käufer Verträge ab, die den Untergang des Eigentumsvorbehaltes zur Folge haben, so ist er verpflichtet, dem Verkäufer dies schriftlich mitzuteilen und die erhaltenen Beträge unverzüglich zum Ausgleich der Forderungen des Verkäufers an diesen abzuführen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zur Sicherung zurückzunehmen, ohne daß darin eine Rücktrittserklärung liegt. Etwaige Sicherheiten wird der Verkäufer freigeben, sofern seine zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersichert sind. Die Kosten der Rechtsverfolgung trägt der Käufer, wenn eine materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage gegeben ist.
§ 9 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit gesetzlich zulässig, ist Kiel ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus einem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Ort der Handelsniederlassung des Verkäufers.